Die Stempel- und Rechtsgebühren sind (mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG) vom Anwendungsbereich des FinStrG ausgenommen. Stattdessen wird die nicht vorschriftsmäßige/ordnungsgemäße Entrichtung bzw die nicht ordnungsgemäße Gebührenanzeige nach der Maßgabe des § 9 GebG durch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von bis zu 100 % der verkürzten Gebühr sanktioniert.