In Verbrauchergeschäften ist eine vereinbarte Zugangsfiktion nur dann wirksam, wenn die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendet wurde und der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift pflichtwidrig nicht bekannt gegeben hat. Hält eine Zugangsfiktionsklausel diese Kriterien nicht ein oder soll für sonstige Fälle ein Zugang fingiert werden, ist diese Bestimmung unwirksam.