Für im Rahmen von Ausflügen zu Werbe- und Verkaufszwecken geschlossene Verträge steht einem Verbraucher das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG und subsidiär jenes nach § 3 KSchG zu.
Fälle
Ausflüge zu Werbe- und Verkaufszwecken unterliegen dem Regelungsregime des FAGG,1 wenn ein
Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher