Erhebt der Berechtigte eine Klage und setzt er das Verfahren gehörig fort, wird der Lauf einer bereits begonnen Verjährungsfrist unterbrochen, sofern das Verfahren durch eine stattgebende Entscheidung endet. Wann ein Verfahren dabei als „gehörig fortgesetzt“ anzusehen ist und wann nicht, ist mitunter schwer zu beurteilen.