Wenn eine Forderung verjährt, wird aus ihr eine Naturalobligation. Der Gläubiger kann sie zwar nach wie vor gerichtlich geltend machen; allerdings erhält der Schuldner eine Einrede, die er dem Leistungsbegehren des Gläubigers (dauerhaft) entgegenhalten und mit der er dessen Dursetzung verhindern kann.
Hat der Schuldner die verjährte Forderung jedoch (irrtümlich) beglichen, kann er sie nicht mehr zurückfordern (Kondiktionsausschluss).