Der Wohnungseigentumsbewerber hat nach Vollendung der Bauführung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 WEG einen Anspruch auf unverzügliche Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil sowie auf Errichtung aller für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunden samt Stellung der entsprechenden Anträge. Bei Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators kann der Wohnungseigentumsbewerber diesen Anspruch durch Klagsführung beim Bezirksgericht samt rangsichernder Streitanmerkung geltend machen.