Da nach § 2 Abs 10 WEG 2002 für ein Wohnungseigentumsobjekt eine Eigentümerpartnerschaft nur in der Form zulässig ist, dass zwei natürliche (voll- oder minderjährige) Personen (ohne dass ein Angehörigenverhältnis wie zB Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Blutsverwandtschaft zwischen ihnen notwendig ist) zu je 50 % gemeinsam Wohnungseigentümer sind, musste eine gesetzliche Regelung getroffen werden, was im Todesfall eines Eigentümerpartners zu geschehen hat (§ 14 WEG) und wie vorzugehen ist, wenn nach dem Tod eines Wohnungseigentümers mehr als zwei natürliche Personen erben (§ 12 Abs 2 WEG).