Wohnungseigentum stellt als Sonderform des Miteigentums das einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht dar, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Im Unterschied zum „schlichten Miteigentümer" steht dem Wohnungeigentümer neben dem ideellen Miteigentum an der gesamten Liegenschaft und allgemeiner Teile derselben ein fruchtgenuss-ähnliches alleiniges Nutzungsrecht an einem oder mehreren Wohnungseigentumsobjekten zu. Diesbezügliche Rechtsbestimmungen finden sich im WEG 2002 idF WRN 2015.