Die Willensbildung der Eigentümerversammlung bezüglich Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung erfolgt primär durch die Fassung von Beschlüssen; diese können auch im Umlaufweg oder im Zuge des additiven Verfahrens gefasst werden. Das Zustandekommen, die Bekanntmachung und die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft werden (vornehmlich) in den §§ 24 ff WEG geregelt. Diesbezüglich fehlerhafte Willensbildungsakte sind anfechtbar.