Gem § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer unter gewissen Voraussetzungen zur Vornahme von Änderungen an seinem Objekt berechtigt. Umfasst sind hiervon nicht nur bauliche, sondern auch rechtliche Änderungen in der Widmung oder Verwendung. Generell dürfen jedoch keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer, worunter auch die Benützungssituation der Liegenschaft fällt, beeinträchtigt werden. Änderungen, welche an sich genehmigungsfähig sind, können bei mangelnder Zustimmung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer durch eine gerichtliche Entscheidung bewilligt werden.