Das Gesetz sieht in § 2 Abs 6 WEG den Wohnungseigentumsbewerber als denjenigen, dem schriftlich (auch nur bedingt oder befristet) von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Der Wohnungseigentumsbewerber genießt in bestimmten Bereichen des Wohnungseigentumsrechts besonderen Schutz. Ein großer Teil seiner Rechte und Ansprüche gegen den Wohnungseigentumsorganisator wird in § 37 WEG festgeschrieben.