Juristische Personen bedürfen schon aufgrund ihrer Beschaffenheit als rechtliche Konstrukte einer Zurechnung, weil sie weder zu eigenen Wahrnehmungen noch zu eigenem Wissen fähig sind.
Abgrenzung
Zur Unterscheidung zwischen der Zurechnung von Gehilfen und der Zurechnung zu juristischen Personen wird auf das Briefing Wissenszurechnung – Allgemeines verwiesen.