Ein Geschäftsherr hat (uU) für das Wissen einer anderen Person einzustehen, wenn er sich ihrer als Gehilfen bedient, denn Dritte sollen nicht schlechter gestellt sein, bloß weil sie es mit einem arbeitsteilig auftretenden Gegenüber zu tun haben.
Abgrenzung
Zur Unterscheidung zwischen der Zurechnung von Gehilfen und der Zurechnung zu juristischen Personen wird auf das Briefing Wissenszurechnung – Allgemeines verwiesen.