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Wissenszurechnung – Allgemeines

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenGrasserOktober 2023

Knüpft ein gesetzlich normierter Tatbestand Rechtswirkungen an die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis: „Wissenmüssen“) des Normadressaten, so handelt es sich dabei um eine Wissensnorm. Die Wissenszurechnung soll die Anwendung dieser Wissensnormen gewährleisten, sie vor Umgehungen schützen und deren ratio legis sichern: Sie bezweckt die Überwindung defizitärer Tatbestandsverwirklichung“.

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