Knüpft ein gesetzlich normierter Tatbestand Rechtswirkungen an die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis: „Wissenmüssen“) des Normadressaten, so handelt es sich dabei um eine Wissensnorm. Die Wissenszurechnung soll die Anwendung dieser Wissensnormen gewährleisten, sie vor Umgehungen schützen und deren ratio legis sichern: Sie bezweckt die Überwindung defizitärer Tatbestandsverwirklichung“.