Grds hat der öff AG ein Vergabeverfahren durchzuführen, wenn er beabsichtigt den Auftrag tatsächlich zu vergeben. Zu seinem Schutz ist er ua beim Vorliegen sachlicher Gründe nicht verpflichtet Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung zu beenden. Damit wird bspw die Beschaffung einer nicht mehr benötigten Leistung abgewendet. Der AG darf jedoch nicht einfach die Weiterführung des Vergabeverfahrens unterlassen. Er hat seine E den Bietern formal bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zur Nachprüfung einzuräumen. Ggf ist er in der Folge mit Schadenersatzforderungen konfrontiert.