Die Bestimmungen der Abfertigung neu gelten grundsätzlich auch für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Diese Anwendung des BMSVG auf Vorstände hat wichtige Konsequenzen, dies insbesondere hinsichtlich der Pflicht, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse abzuführen, als auch hinsichtlich einer allfällig begünstigten Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung.