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Vorsorgevollmacht

FamilienrechtSachwalterschaft und ErwachsenenschutzRosenmayrOktober 2021

Dieses Briefing gibt die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wieder.

Zur alten Rechtslage: Mit einer Vorsorgevollmacht konnte eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten konnte, wenn sie nicht mehr über diese Fähigkeiten verfügte.

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