Dieses Briefing gibt die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wieder. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ermöglichte es, dass eine Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen konnte, in Rechtsgeschäften des täglichen Lebens von ihren nächsten Angehörigen vertreten wurde. Die Vertretungsbefugnis trat nur dann ein, wenn die betroffene Person für diese Angelegenheiten keinen Sachwalter oder anderen – gesetzlichen oder gewillkürten – Vertreter hatte.