Dieses Briefing behandelt die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.
Zur alten Rechtslage: Der Sachwalter musste dem Gericht gegenüber einen Antrittsbericht erstatten, in dem alle Vermögensbestandteile der betroffenen Person angeführt waren. Weiters waren die Einnahmen und Ausgaben in Form einer Antritts-, laufenden und Schlussrechnung offenzulegen. Zur Veranlagung von Vermögen siehe §§ 215–221 ABGB aF.