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Vermögensverwaltung / finanzielle Angelegenheiten – Erwachsenenschutz

FamilienrechtSachwalterschaft und ErwachsenenschutzRosenmayrJuli 2019

Der Erwachsenenvertreter muss dem Gericht gegenüber einen Antrittsbericht erstatten, in dem alle Vermögensbestandteile der vertretenen Person angeführt sind. Weiters sind die Einnahmen und Ausgaben in Form einer Antritts-, laufenden und Schlussrechnung offenzulegen. Bei der Veranlagung von Vermögen sind die §§ 215 bis 221 ABGB zu beachten. 

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