Dieses Briefing gibt die alte Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wieder.
Zur alten Rechtslage: Mit einer Vorsorgevollmacht konnte eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für sie entscheiden und sie vertreten konnte, wenn sie nicht mehr über diese Fähigkeiten verfügte.