Verzeihung bedeutet, dass der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen. Durch Verzeihung erlischt das Recht auf Scheidung der Ehe. Verziehene Eheverfehlungen können aber zur Unterstützung eines auf nicht verziehene Verfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden.