Grundsätzlich findet der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung im österreichischen Eherecht Anwendung. Hinsichtlich der bewohnten Räumlichkeiten wird dieser Grundsatz jedoch durch § 97 ABGB eingeschränkt. Demgemäß hat der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte alles zu unterlassen bzw zu unternehmen, um sicherzustellen, dass sein Ehepartner die Wohnung nicht verliert. Voraussetzung für diesen Wohnungserhaltungsanspruch ist jedoch, dass der nicht verfügungsberechtigte Ehegatte auf die Benützung der Wohnung angewiesen ist.