Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §§ 71 f AVG ermöglicht es, die Folgen einer unverschuldeten Versäumnis einer Verfahrenspartei – wie etwa der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder die Nichtnutzung einer Rechtsmittelfrist – rückgängig zu machen. Innerhalb einer Frist kann die versäumte Handlung unter bestimmten Voraussetzungen nachgeholt werden, sodass negative Konsequenzen vermieden werden können.

