Gegen einen Mandatsbescheid steht das Rechtsmittel der Vorstellung gem § 57 Abs 2 AVG zur Verfügung. Ein Mandatsbescheid ergeht ohne ein vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (§ 57 Abs 1 AVG). Durch die Vorstellung wird die Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, was wiederum zu einem neuen Bescheid führt, der das Mandat ersetzt.