Das VVG hat die zwangsweise Durchsetzung von individuellen – in Bescheiden oder gleichgestellten Vollstreckungstiteln auferlegten – Verpflichtungen zum Gegenstand. Das Ziel der Vollstreckung ist die zwangsweise Herstellung des im Bescheid oder in gleichgestellten Vollstreckungstiteln intendierten Zustandes. Das Verfahren nach dem VVG unterscheidet sich wesentlich von der zwangsweisen Durchsetzung nach den Bestimmungen der EO. Hier soll Praktikern eine kurze Einführung in die Materie geboten und auf Besonderheiten in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht werden.