Jede Verwaltungsbehörde ist erste und letzte Instanz (mit Ausnahme der erstinstanzlichen Behörden ieW der Gemeinde). Gegen die von ihr erlassenen Bescheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht (VwG) zu richten. Für die VwG besteht iSd Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht (kassatorische Entscheidungen sind die Ausnahme) und diesen obliegt damit zentral der Individualrechtschutz gegenüber der Verwaltung. Deren Entscheidungen unterliegen ihrerseits der Kontrolle durch den VwGH und den VfGH.