Versicherungsprämien im Bereich des Mietrechts betreffen den Bereich Betriebskosten und werden in § 21 Abs 1 Z 4–6 MRG aufgezählt. Im Mietrecht und Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht ist das eine taxative Aufzählung. Nur die Sparten Feuer, Haftpflicht sowie Leitungswasserschaden dürfen kraft Gesetz auf die Mieter überwälzt werden. Für die Sparten Glasbruch und Sturmschaden bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Mieters im Vertrag sowie einer Mehrheit im Haus gemessen an der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände.