Das Verwaltungsobjekt im Sinne des WEG 2002 sind allgemeine Teile der Liegenschaft. Für die Verwaltung einzelner Wohnungseigentumsobjekte ist grundsätzlich der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig. Die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsangelegenheiten. Jedoch kann der Verwalter auch mit der Vermietung einzelner Wohnungseigentumsobjekte beauftragt werden. Bei Verwaltung der Objekte im schlichten Miteigentum ist der Verwalter auch zu deren Vermietung berechtigt, wenn die Vermietung unter gewöhnlichen Bedingungen erfolgt.