Gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht die Möglichkeit, einen Kündigungsgrund zu vereinbaren, wenn die vom Vermieter vereinbarte Tatsache wichtig und bedeutsam ist.
Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist im Voll- sowie im Teilanwendungsbereich des MRG gegeben.