Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in GlBG und BEinstG enthaltenen Gleichbehandlungsgebote werden in den §§ 12, 26 GlBG bzw §§ 7e ff BEinstG normiert und lassen sich in drei verschiedene Arten von Sanktionen unterteilen: Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands, Ersatz des entstandenen (materiellen sowie ideellen) Schadens sowie – im Falle der diskriminierenden Beendigung durch den Arbeitgeber – die Anfechtung der Beendigungserklärung. Zusätzlich sieht das GlBG bei Verletzung des Gebots der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vor.