Behinderte Arbeitnehmer genießen gem §§ 7a ff BEinstG einen besonderen Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt. So dürfen diese Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Behinderung während aufrechtem Arbeitsverhältnis, bspw beim Entgelt, schlechter behandelt werden. Das Verbot der Diskriminierung erstreckt sich auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis, der Mitgliedschaft bzw der Inanspruchnahme von Arbeitgeber oder Arbeitnehmerorganisationen sowie bei der Gründung oder Errichtung eines Unternehmens.