Entgeltliche Rechtsgeschäfte können wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) angefochten werden, wenn die Leistung eines Vertragspartners bei Vertragsabschluss objektiv betrachtet nicht einmal halb so viel wert ist wie die seines Gegenübers. Die krasse Äquivalenzstörung von mehr als der Hälfte genügt, um den Vertrag anfechten zu können. Solange der Verkürzte den wahren Wert der Leistungen nicht kannte, muss auf seiner Seite keine zusätzliche Willensstörung vorliegen; darin liegt letztendlich auch der Vorteil im Vergleich zum Wucher oder zum Irrtum.