Der Anfechtung wegen Wuchers unterliegen entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei denen die Äquivalenz und die Willensbildung des Benachteiligten gestört sind. Im Unterschied zu anderen Wurzelmängeln ist der Tatbestand beweglich ausgestaltet und damit weder von starren Wertgrenzen, noch vom Vorliegen eines echten Willensmangels abhängig. Der praktische Anwendungsbereich des Wuchers ist groß, weil die Judikatur an das Ausnützen durch den Wucherer nur geringe Anforderungen stellt. Erfasst werden neben dem Kreditwucher beispielsweise auch der Sachwucher, der Lohnwucher oder der Mietwucher.