Leistung und Gegenleistung müssen nicht zwangsläufig gleich viel wert sein. Groben Äquivalenzstörungen begegnet das ABGB jedoch mit der Verkürzung über die Hälfte und mit dem Wuchertatbestand. Grds besteht Einigkeit darüber, dass objektive Äquivalenzstörungen damit abschließend geregelt werden; Ausnahmen werden aber dennoch anerkannt: Fehlt es an einem subjektiven Wucherelement, kann der Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig sein, wenn dafür ein zusätzliches, die Sittenwidrigkeit begründendes Element hinzutritt.