Der ordentliche, gemeine oder objektive Wert einer Sache (im ABGB häufig „Preis" genannt – § 305) bestimmt sich nach dem Nutzen, den sie gewöhnlich und allgemein (für jedermann) hat. Er wird im Einzelnen durch den Verkehrswert, den Ertragswert oder den Herstellungswert ermittelt. Der Verkehrswert (Austauschwert) ergibt sich aus dem Preis, der üblicherweise erzielt werden kann. Er kommt im Börsen- oder Marktpreis zum Ausdruck. Bei Liegenschaften und Bauwerken wird der Verkehrswert im Wesentlichen mit dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder mit dem Sachwertverfahren ermittelt.