Die Übergabe einer (beweglichen) Sache ist eine der beiden Voraussetzungen des Eigentumserwerbes und hat daher eine wesentliche praktische Bedeutung. Ferner ist die Übergabe auch für die Pfandrechtsbegründung erforderlich. Als Idealfall sieht das ABGB die Übergabe von Hand zu Hand vor. Subsidiär besteht die Möglichkeit der Übergabe durch Zeichen. Bei der Übergabe durch Erklärung handelt es sich zwar um eine primäre Übergabeart, jedoch ist die Besitzauftragung aufgrund der eingeschränkten Publizität nicht für alle Fälle ausreichend. Bei Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich.