Hat der Übergeber die Sache durch einen Dritten (nicht durch Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB) zu schicken (Versendung), geht das Eigentum an der Sache (und in der Regel auch die Gefahr nach § 1051 ABGB) bereits mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur oder Frachtführer) auf den Erwerber über. Das gilt nur dann, wenn die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung (mangels einer solchen der Verkehrsübung) entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht das Eigentum erst mit dem Einlangen beim Erwerber über, was diesen Ort aber nicht zum Erfüllungsort macht.