Eine bereits laufende Verjährungsfrist kann nach § 1497 ABGB aus zwei Gründen unterbrochen werden: einerseits durch ein Anerkenntnis des Verpflichteten; andererseits durch eine klagsweise Geltendmachung des Rechts, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird und letztendlich durch eine stattgebende Entscheidung endet. Die Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfrist nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes von neuem zu laufen beginnt; die bis dahin verstrichene Zeit wird also bedeutungslos.