Durch die Hemmung wird in den Beginn, den Weiter- oder den Ablauf einer Verjährungsfrist eingegriffen, wobei zwischen der Fortlaufshemmung und der Ablaufshemmung zu unterscheiden ist. In den §§ 1494 ff ABGB werden einige Hemmungsgründe aufgezählt; allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend. Daneben werden auch andere Hemmungsgründe anerkannt; so zB bei Vergleichsverhandlungen oder einer Stundung.