Sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist dreißig Jahre; sie beginnt zu laufen, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist. Allerdings existieren zahlreiche (praktisch wichtige) Ausnahmen von dieser Grundregel. So gilt für Schadenersatzansprüche etwa eine dreijährige Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; auch erbrechtliche Ansprüche unterliegen neuerdings einer ähnlichen Frist. Daneben haben Lehre und Rsp für gewisse Sonderkonstellationen im Analogieweg kürzere Verjährungsfristen herausgebildet.