Die Wirksamkeit eines Verjährungsverzichts hängt davon ab, ob er vor oder nach dem Eintritt der Verjährung erklärt wurde: Ein Vorwegverzicht ist grds unwirksam; wird dennoch eine Verjährungseinrede erhoben, gewährt die Rsp dem Kläger jedoch die Replik der Arglist als Gegeneinwand. Nach dem Eintritt der Verjährung kann sehr wohl auf die Verjährungseinrede verzichtet werden; ein solcher Verzicht ist dann einseitig nicht mehr widerrufbar.