Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG unterliegt speziellen Verjährungsfristen. Diese sind in § 20 UWG geregelt und gelten nach der Rsp auch für Beseitigungs- und Widerrufsansprüche. Da die Verjährungsfristen des § 20 UWG von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1451 ff ABGB abweichen und vor allem kürzer als diese sind, ist besondere Vorsicht geboten. Für lauterkeitswidrige Dauerzustände gilt eine Sonderregelung.