Im Idealfall soll Werbung den angesprochenen Konsumenten in die Lage versetzen, eine auf objektiven Informationen beruhende sachliche Entscheidung zu treffen. Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch Bezugnahme auf die eigenen Leistungen, sondern vor allem auch durch Vergleich mit Konkurrenzleistungen erreichen. Früher verpönt und mitunter auch verboten, ist vergleichende Werbung in der heutigen Werbewirtschaft nicht mehr wegzudenken. Eine Nichteinhaltung der in § 2a UWG geregelten Vorgaben macht eine prinzipiell zulässige vergleichende Werbung jedoch unlauter.