§ 25 UWG regelt zwei Fälle der Urteilsveröffentlichung: Abs 1 und 2 enthalten Regelungen zur Urteilsveröffentlichung im Strafverfahren. Abs 3 sieht eine Urteilsveröffentlichung im Zivilprozess vor. Für die im Strafverfahren angeordnete Urteilsveröffentlichung gelten dabei die maßgebenden Grundsätze, welche auch für die zivilgerichtlich angeordnete Urteilsveröffentlichung gelten. Aus diesem Grund wird in der Folge ausschließlich auf die praktisch weit bedeutendere Urteilsveröffentlichung im Zivilverfahren eingegangen.