vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung im Versicherungsrecht

UnternehmensrechtVersicherungsrechtFrankJuni 2026

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem § 12 Abs 1 VersVG in drei Jahren. Diese Frist ist gehemmt bis zur Entscheidung über die Deckung der Versicherung. Nach zehn Jahren tritt die Verjährung jedoch jedenfalls ein. § 12 (3) VersVG, wonach die Versicherungsnehmerin binnen eines Jahres die Deckungsklage einbringen muss bei qualifizierter Ablehnung, wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!