Wird ein verjährbares Recht innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeübt, so erlischt es nicht vollkommen; es wird zu einer Naturalobligation. Der Schuldner erhält mit Eintritt der Verjährung die Verjährungseinrede. Diese kann er dem Gläubiger entgegenhalten und somit dauerhaft die Durchsetzung dessen Rechts verhindern. Grundsätzlich unterliegen alle sujektiven Rechte der Verjährung, wobei wichtige Ausnahmen bestehen: So sind zB das Eigentumsrecht und die daraus abgeleiteten Ansprüche (zB die Eigentumsklage) nicht verjährbar.