Der Verein kann sich freiwillig auflösen (§ 28 VerG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass für einen Verein, der noch ein Vermögen hat, ein Abwickler zu bestellen ist (§ 30 VerG). Der Verein kann aber auch durch die Vereinsbehörde aufgelöst werden, wenn ein Auflösungstatbestand vorliegt (§ 29 VerG).