Das Vereinsgesetz schreibt in § 3 Abs 2 Z 10 und § 8 VerG vor, dass die Vereinsstatuten zwingend die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu enthalten haben. Wird diese Schlichtungseinrichtung vor Erhebung der gerichtlichen Klage nicht angerufen, wird die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen. Die Frage, wie eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung auszusehen hat und welche Streitigkeiten davon umfasst sind, ist daher schon aus Kostengründen von eminenter Bedeutung in der rechtsanwaltlichen Praxis.