vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vereinsauflösung

GesellschaftsrechtVereinsrechtHargassnerJuni 2024

Der Verein kann sich freiwillig auflösen (§ 28 VerG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass für einen Verein, der noch ein Vermögen hat, ein Abwickler zu bestellen ist (§ 30 VerG). Der Verein kann aber auch durch die Vereinsbehörde aufgelöst werden, wenn ein Auflösungstatbestand vorliegt (§ 29 VerG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte